Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers muss neben dem Arbeitgeber auch die Krankenkasse Kenntnis von einer Krankschreibung erlangen. Nur bei rechtzeitigem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zahlt die Krankenkasse dem Versicherten bei einer länger als sechs Wochen andauernden Berufsunfähigkeit Krankengeld.
Inhaltsverzeichnis
Aus der AU wird die eAU
Die Krankmeldung wird digital: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) werden nicht mehr in Papierform ausgestellt, sondern digital übermittelt. Damit wird aus dem „gelben Schein“ die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Die Umsetzung dieses Vorhabens erfolgt in zwei Schritten: Zuerst informiert der behandelnde Vertragsarzt die Krankenkasse auf digitalem Wege, auf der zweiten Stufe (verbindlich voraussichtlich ab 2023) leitet die Krankenkasse die relevanten Daten zur Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber weiter.
Voraussetzung ist, dass der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit attestiert, gesetzlich zur elektronischen Übermittlung verpflichtet ist. Dies sind alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen (§ 295 Abs. 1 SGB V).
Arzt leitet Krankenschein an Krankenkasse
Der erste Schritt hin zur vollständigen eAU ist bereits getan: Spätestens seit 1. Januar 2022 sind Vertragsärzte verpflichtet, den Krankenschein digital an die gesetzliche Krankenkasse des Patienten zu übermitteln. Die Zuleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse erfolgt, indem die Ärzte die Bescheinigung bzw. die notwendigen Daten über Telematikinfrastruktur (TI) weiterleiten.
Einreichung in Papierform entfällt
Damit entfällt für die Versicherten die Pflicht, die AU-Bescheinigung selbst bei der Krankenkasse einzureichen.
Nach alter Rechtslage hatten die Versicherten dafür Sorge zu tragen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Krankenkasse einzureichen – etwa persönlich in einer Geschäftsstelle oder per Post, E-Mail, Fax, Online-Portal oder App der Kasse. Zu beachten war dabei zum einen, die richtige der dreifachen (Papier-)Ausfertigung des Krankenscheins an die Krankenkasse zu übermitteln. Zum anderen fiel es auch in den Verantwortungsbereich der Versicherten, die Einhaltung der Wochenfrist sicherzustellen – andernfalls ruhte der Anspruch auf Krankengeld.
eAU und Krankengeld
Aus Versichertensicht von Bedeutung ist, wie sich eine fehlende oder verspätete Meldung an die Krankenkasse für sie auswirkt.
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, „solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 [SGB V] erfolgt.“
Grundsätzlich ruht also der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Gleichzeitig sieht das Gesetz zwei Ausnahmen davon vor:
- Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt innerhalb einer Woche nach deren Beginn.
- Die Arbeitsunfähigkeitsdaten werden im elektronischen Verfahren übermittelt.
Mit Einführung des einheitlichen und verbindlichen elektronischen Übermittlungsverfahrens fällt es nun in den Aufgabenbereich der Vertragsärzte (und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen), die Krankmeldung gegenüber der Krankenkasse des Versicherten vorzunehmen. Da der Versicherte insoweit keinen Einfluss mehr hat, soll er bei fehlender oder verzögerter Meldung auch keine Nachteile erleiden. Um dies sicherzustellen, hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V den zweiten Ausnahmefall eingeführt. Die fehlende oder verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Vertragsarzt bewirkt demnach kein Ruhen des Krankengeldanspruchs mehr.
Der Gesetzgeber führt dazu aus: „Mit der Änderung wird klargestellt, dass eine etwaige Verspätung bei der […] von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkassen zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 nicht zu Rechtsfolgen zu Lasten der Versicherten führt. Mit der Einführung eines einheitlichen und verbindlichen elektronischen Verfahrens zur Übermittlung der bisher mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform an die Krankenkassen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten wird die Obliegenheit zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen übertragen. Soweit sich bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten Verzögerungen ergeben, liegen sie insoweit nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, so dass sie keine sich aus der verspäteten Übermittlung ergebenden Rechtsfolgen zu tragen haben.“
(Bundestag Drucksache 19/6337, S. 145).
Verzögerungen bei Einführung der eAU
Ursprünglich war die Einführung der eAU bereits für den 1. Januar 2021 vorgesehen, doch angesichts fehlender Technik bei Ärzten und Krankenkassen einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und das Bundesgesundheitsministerium auf eine Verschiebung des Starttermins um drei Quartale. Demnach sollte der digitale Krankenschein verpflichtend ab 1. Oktober 2021 starten.
Angesichts noch immer fehlender Technik einigten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband schließlich auf den 1. Januar 2022 als Pflichttermin. Für Vertragsärzte galt damit eine Übergangsfrist: Sie hatten zwischen 1. Oktober 2021 und 31. Dezember 2021 Zeit, auf die eAU umzustellen.
Trotz eAU: Wann obliegt dem Versicherten die Meldung?
Außerhalb des verpflichtenden elektronischen Meldeverfahrens (nach § 295 SGB V) gilt weiterhin die Meldeobliegenheit des Versicherten. Das heißt: Wird die Arbeitsunfähigkeit von Ärzten festgestellt, die nicht verpflichtend am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen, müssen Versicherte weiterhin ihren Krankenschein selbst rechtzeitig bei der Krankenkasse einreichen.
Dies betrifft Ärzte und Einreichungen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, etwa Privatärzte oder Ärzte im Ausland.
Einreichung der richtigen Bescheinigung
Erhalten Versicherte vom behandelnden Arzt mehrere Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, müssen sie darauf achten, den richten Durchschlag bei der Krankenkasse einzureichen.
Vorlagemöglichkeiten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können Versicherte entweder per Post oder Fax an ihre Krankenkasse übersenden oder in einer Servicestelle persönlich abgeben. Daneben bieten viele Kassen Online-Portale oder Apps an, um eingescannte oder abfotografierte Krankenscheine hochzuladen.
Versicherte sollten bedenken, dass sie das Risiko für den rechtzeitigen Zugang des Krankenscheins bei ihrer Kasse tragen. Geht die Bescheinigung beispielsweise auf dem Postweg verloren, wirkt sich dies zu ihren Lasten aus. Gegebenenfalls sollte daher auf ein Einschreiben oder andere Übermittlungswege zurückgegriffen werden.
Zugang innerhalb einer Woche
Die Vorlage bei der Krankenkasse sollte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V innerhalb einer Woche nach Beginn bzw. Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers: Es steht ihm frei, ob er den Krankenschein innerhalb einer Woche einreicht; tut er dies nicht, drohen ihm allerdings rechtliche Nachteile. Konkret bedeutet dies, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht und unter Umständen ausgeschlossen ist, sollte der Krankenschein nicht (rechtzeitig) an die Kasse übermittelt werden.
Verspätete Vorlage des Krankenscheins
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, sofern innerhalb von einer Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Meldung gegenüber der Krankenkasse erfolgt. Grundsätzlich hat sich der Versicherte selbst um den fristgerechten Eingang der AU-Bescheinigung bei seiner Krankenkasse zu kümmern. Versäumt er die rechtzeitige Einreichung, ruht sein Anspruch auf Krankengeld, bis der Kasse die Bescheinigung zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt erhält der Versicherte kein Geld von seiner Krankenkasse. Dabei ist zu beachten, dass sich die gesetzliche Frist sowohl auf eine Erstbescheinigung als auch auf jede Folgebescheinigung bezieht. Um den Anspruch auf Krankengeld nicht zu verlieren, ist außerdem auf eine lückenlose Krankschreibung zu achten.
Im Streitfall hat der Versicherte den rechtzeitigen Zugang der Bescheinigung bei seiner Kasse zu beweisen. Er trägt daher das Risiko, falls der Krankenschein verloren geht oder verspätet ankommt.