Telefonische Krankschreibung

Eine telefonische Krankschreibung ist seit 4. August 2022 wieder möglich. Die Sonderregelung, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde, war zunächst zum 31. Mai 2022 ausgelaufen. Angesichts steigender Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die vorübergehende Wiedereinführung bis zum 30. November 2022 beschlossen.

Ärzte können eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung demnach telefonisch für bis zu sieben Tage ausstellen, ohne eine vorherige Untersuchung vor Ort durchzuführen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung per Telefonat ist für eine weitere Woche möglich.

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Möglichkeit nur bei leichter Symptomatik

Voraussetzung ist, dass die Patienten jeweils nur leichte Erkältungssymptome bzw. eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege aufweisen. Versicherte, die unter schweren Symptomen leiden, sind hingegen weiter auf den Gang zum Arzt angewiesen. Für Fälle, in denen ein Corona-Verdacht besteht, gilt diese Regelung ebenfalls nicht: Betroffene Personen müssen sich an die vorgesehenen Stellen wenden, um sich testen zu lassen. Unter denselben Maßgaben gilt die Regelung auch für eine Kind-Krankschreibung. Die Entscheidung, ob eine telefonische Krankschreibung ausgestellt wird, trifft der Arzt nach einer Befragung des Patienten anhand seiner Überzeugung vom Zustand des Versicherten.

Krankschreibung rechtzeitig einreichen

Die ausgestellte AU-Bescheinigung können sich Patienten vom Arzt per Post übersenden lassen. Arbeitnehmer sind aber grundsätzlich auch weiterhin verpflichtet, die Bescheinigung rechtzeitig beim Arbeitgeber und der Krankenkasse vorzulegen. Wer sich die Krankschreibung per Post zusenden lässt, muss daher gegebenenfalls Rücksprache mit seinem Arbeitgeber halten.

AU-Bescheinigung auch ohne Versichertenkarte

Grundsätzlich muss die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mindestens bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal eingelesen werden. Auch hiervon soll bei der telefonischen AU-Bescheinigung eine Ausnahme gelten: Wie die KBV bereits zur der früheren Regelung im März auf Twitter mitteilte, sei ein Vorliegen der eGK nicht zwingend erforderlich; die Ärzte könnten die erforderlichen Daten bei bekannten Versicherten aus der Patientenakte übernehmen.

Einführung erstmals im Frühjahr 2020

Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung gab es erstmals zwischen März und Ende Mai 2020. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Oktober 2020 die Wiedereinführung beschlossen und seitdem mehrfach verlängert bis zum 31. Mai 2022. Nachdem die Regelung in den Monaten Juni und Juli 2022 nicht galt, beschloss der G-BA Anfang August, die Sonderreglung aufgrund des Infektionsgeschehens wieder aufzugreifen. Vorerst ist die telefonische AU befristet bis zum 30. November 2022.

Ziel der Regelung ist es, die Praxen von kurzfristigen Arztbesuchen, die lediglich zum Zweck der Krankschreibung erfolgten, zu entlasten. Zugleich soll die Ansteckungsgefahr mit Infektionskrankheiten über das Wartezimmer reduziert werden.

Krankschreibung per Videosprechstunde

Möglich ist daneben die Nutzung der Videosprechstunde, falls diese vom Arzt angeboten wird. Voraussetzung ist, dass keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist, um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Bei Versicherten, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, ist die Krankschreibung für maximal 3 Kalendertage möglich; für Versicherte, die der Arztpraxis bekannt sind, kann eine AU-Bescheinigung für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist laut G-BA nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.